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§ 13 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 SchulG M-V – Die Grundschule

(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Sie vermittelt die allgemeinen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten für alle Schülerinnen und Schüler und legt die Grundlage für einen späteren Bildungserfolg. Sie fördert das selbstständige Denken, Lernen, Handeln und Arbeiten sowie soziale Kompetenzen. Die Grundschule bereitet auf die Fortsetzung des Bildungsweges in der Orientierungsstufe vor.

(2) Die Grundschulen gewährleisten durch eine enge Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen einen bestmöglichen Übergang in die Schule. Hierzu werden der Grundschule mit der schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten die Ergebnisse der Beobachtung und Dokumentation in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege zur Verfügung gestellt. Die Grundsätze für eine Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sollen in Vereinbarungen festgelegt werden. Jede Grundschule soll mit mindestens einer Kindertageseinrichtung zusammenarbeiten.

(3) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Die Schuleingangsphase kann von Schülerinnen und Schülern in einem Zeitraum von einem Schuljahr bis zu drei Schuljahren besucht werden.

(4) Die Schülerinnen und Schüler steigen am Ende der Schuleingangsphase ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 3 auf.

(5) Für Schülerinnen und Schüler mit besonders starken Entwicklungsverzögerungen können an ausgewählten Grundschulstandorten im Rahmen der Schuleingangsphase Diagnoseförderlerngruppen eingerichtet werden.

(6) Der Unterricht an Grundschulen kann in allen Jahrgangsstufen in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.

(7) Spätestens ab der Jahrgangsstufe 3 findet Unterricht in einer Fremdsprache statt.

(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch der Diagnoseförderlerngruppe durch Rechtsverordnung zu regeln.