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§ 122 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 11 – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 122 SchulG M-V – Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen

(1) Einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die zur Erreichung der Lern- und Erziehungs- oder Ausbildungsziele gestellten Anforderungen an nach diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgängen erfüllt, kann auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen werden.

(2) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, die für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anzuwenden. Für Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung kann die oberste Schulbehörde Ausnahmen zulassen.

(3) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften unter Vorsitz eines von der obersten Schulbehörde Beauftragten Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie die der Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Bei der Durchführung der Prüfungen ist der Eigenart der Ersatzschule Rechnung zu tragen.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder die in Absatz 2 genannten Bestimmungen nicht beachtet werden.