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§ 116 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 11 – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 116 SchulG M-V – Aufgaben, Trägerschaft und Bezeichnung

(1) Schulen in freier Trägerschaft ergänzen als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes durch besondere Formen und Inhalte der Erziehung und des Unterrichts.

(2) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land und von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und betrieben werden.

(3) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft ausschließt. In der Bezeichnung muss eine Angabe über die Schulart enthalten sein und darüber, ob es sich um eine Ersatzschule oder Ergänzungsschule handelt. Ein Zusatz, der auf eine staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.