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§ 114 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Schulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 114 SchulG M-V – Medienzentren

(1) Das Medienpädagogische Zentrum Mecklenburg-Vorpommern sowie die Stadt- und Kreismedienzentren haben die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der Verwendung audiovisueller und digitaler Medien in der Erziehungs- und Bildungsarbeit der öffentlichen Schulen ergeben.

(2) Das Land ist Träger des Medienpädagogischen Zentrums Mecklenburg-Vorpommern bei der obersten Schulbehörde, welches die Schulen bei der Wahrnehmung medienpädagogischer Aufgaben berät. Es unterstützt die Schulen bei der Weiterentwicklung von Unterricht, die sich aus dem Einsatz von Medien, insbesondere interaktiven Medien, ergeben. Es hat Beratungsaufgaben für die Stadt- und Kreismedienzentren und unterstützt deren Arbeit durch Fachfortbildungen.

(3) Träger der Stadt- und Kreismedienzentren sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Sie beschaffen die erforderlichen Medien, stellen diese für die Schulen bereit und erfüllen die mit diesen Medien verbundenen pädagogischen und organisatorischen Aufgaben.