§ 107a SchulG M-V - Medienentwicklungsplanung, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
Zur Sicherung einer zeitgemäßen Bildungsinfrastruktur als zentrale Voraussetzung für eine dem Stand der Technik entsprechende Schul- und Unterrichtsentwicklung sind Schulträger verpflichtet, in Abstimmung mit der jeweiligen Schule einen Medienentwicklungsplan zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben. Das Nähere, insbesondere zu den Mindeststandards der Bildungsinfrastruktur und zur Umsetzung der Verpflichtung nach Satz 1, regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung. Soweit die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 98 Absatz 3 betroffen ist, erfolgt dies im Einvernehmen mit dieser.