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§ 105 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Schulträgerschaft, Schulentwicklung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 105 SchulG M-V – Wechsel der Schulträgerschaft

(1) Der Wechsel der Schulträgerschaft bedarf der Genehmigung durch die oberste Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Wechsel der Trägerschaft die für die Einrichtung und Unterhaltung der Schule erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder der Wechsel mit einer zweckmäßigen Organisation des Schulwesens in dem regionalen Bereich nicht zu vereinbaren ist.

(2) Mit einem Wechsel der Schulträgerschaft gehen die Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, die unmittelbar schulischen Zwecken dienen, die Schulanlagen und -einrichtungen sowie sonstige mit der Schulträgerschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen entschädigungslos auf den oder die neuen Schulträger über. Die mit dem Wechsel verbundenen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten. Die an dem Schulträgerwechsel beteiligten Schulträger haben die damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen durch ein Auseinandersetzungsverfahren zu regeln.

(3) Werden Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die ein Schulträger bei einem Schulträgerwechsel ohne Entschädigung abgegeben hat, nicht mehr für schulische Zwecke benötigt, so kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die Rückübertragung verlangen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Rückübertragungsanspruch entfällt, wenn der Schulträger für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet.