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§ 103 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Schulträgerschaft, Schulentwicklung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 103 SchulG M-V – Schulträger

(1) Schulträger sind:

  1. 1.

    die Gemeinden für Grundschulen und Regionale Schulen,

  2. 2.

    die Landkreise und kreisfreien Städte für Gymnasien, Berufliche Schulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Abendgymnasien,

  3. 3.

    für Schulen nach § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft sowie Schulträger nach Nummer 2, sofern auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung die fachpraktische Ausbildung an einem Krankenhaus sichergestellt ist,

  4. 4.

    das Land, vertreten durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium für landwirtschaftliche Fachschulen sowie

  5. 5.

    das Land, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es nach Absatz 2 Schulen in seine Trägerschaft übernommen hat.

Die Trägerschaft erstreckt sich auch auf Klassen oder Jahrgangsstufen anderer Schularten, die mit der Schule organisatorisch verbunden sind.

(2) Das Land kann Träger von Schulen besonderer Bedeutung und Aufgabenstellung sein. § 105 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.