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§ 100 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Schulverwaltung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 100 SchulG M-V – Lehrerinnen und Lehrer, unterstützende pädagogische Fachkräfte und weiteres unterstützendes Personal

(1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Die Lehrerinnen und Lehrer und das Personal nach Absatz 8 an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land.

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten und erziehen in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind an den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die Rahmenpläne sowie an die Beschlüsse der Konferenzen und Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Sie beraten die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler in Fragen der schulischen Bildung und Erziehung. Die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin oder des Lehrers erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Konferenzbeschlüsse nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden.

(3) Unbeschadet ihres oder seines Rechts auf freie Meinungsäußerung soll die Lehrerin oder der Lehrer dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen.

(4) Eine Lehrerin oder ein Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schularten, für die sie oder er die Lehrbefähigung erworben hat. Darüber hinaus kann sie oder er Unterricht in anderen Fächern und Schularten erteilen, wenn dieses nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zumutbar und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Eine Lehrerin oder ein Lehrer ist verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen.

(5) Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat sich zur Erhaltung der Unterrichtsbefähigung fort- und weiterzubilden.

(6) Die Erteilung von Religionsunterricht setzt eine Bevollmächtigung durch die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft voraus. Eine Lehrerin oder ein Lehrer kann nicht verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(7) Für die Erteilung von Religionsunterricht können Bedienstete der Religionsgemeinschaften, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und von deren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden. Diese Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen eines staatlichen Lehrauftrages. Sie unterstehen bei der Ausführung dieses Lehrauftrages der zuständigen Schulbehörde. Das Nähere regeln die mit den Religionsgemeinschaften getroffenen Vereinbarungen.

(8) An allgemein bildenden und beruflichen Schulen sollen unterstützende pädagogische Fachkräfte tätig sein. Für besondere Unterrichts-, Erziehungs- und Unterstützungsaufgaben können Personen mit anderen Befähigungen als der Lehrbefähigung beschäftigt werden.

(9) An allgemeinbildenden und beruflichen Schulen kann für Verwaltungs- und Organisationsaufgaben weiteres Personal beschäftigt werden.