§ 86d SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 86d SchulG LSA – Übergangsvorschrift zu § 79 Abs. 1
Für die Dauer der Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter gilt § 79 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung.