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§ 86d SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 86d SchulG LSA – Übergangsvorschrift zu § 79 Abs. 1

Für die Dauer der Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter gilt § 79 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung.