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§ 84 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 84 SchulG LSA – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    der Schulpflicht nicht nachkommt,

  2. 2.

    entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen oder die sonstigen Pflichten als Schülerin oder Schüler zu erfüllen,

  3. 2a.

    entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler für die Teilnahme am Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen nicht zweckentsprechend ausstattet,

  4. 3.

    als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 43 Abs. 4 eine Auszubildende oder einen Auszubildenden nicht zur Erfüllung ihrer oder seiner schulischen Pflichten anhält oder ihr oder ihm die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt,

  5. 4.

    eine Unterrichtseinrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 15 verstößt,

  6. 5.

    eine Ersatzschule ohne die Genehmigung nach § 16 Abs. 2 betreibt,

  7. 6.

    seinen Anzeigepflichten nach § 16 Abs. 6, § 16a Abs. 2a Satz 1 und 2 oder § 18b Abs. 2 und 3 nicht nachkommt oder

  8. 7.

    Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer beschäftigt, ohne dass eine Genehmigung nach § 16a Abs. 2 vorliegt.

(2) Eine Ordnüngswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 4 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 die Landkreise und kreisfreien Städte, für Absatz 1 Nrn. 4 bis 7 das Landesschulamt.