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§ 83 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Elfter Teil – Staatliche Schulbehörden

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 83 SchulG LSA – Aufgaben

(1) Die Schulaufsicht umfasst

  1. 1.

    die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung sowie personellen Untersetzung des Schulwesens,

  2. 2.

    die Beratung und Unterstützung der Schulen sowie die Förderung ihrer Selbstständigkeit,

  3. 3.

    die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen sowie über den Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärterinnen, Lehramtsanwärter, Referendarinnen und Referendare,

  4. 4.

    die Dienstaufsicht über die im Dienst des Landes stehenden Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrkräfte, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Referendarinnen und Referendare sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal,

  5. 5.

    die Rechtsaufsicht über die Schulträger, Schulplanungsträger und Träger der Schülerbeförderung bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes,

  6. 6.

    die Wahrnehmung der Genehmigungs- und Entscheidungsvorbehalte nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes,

  7. 7.

    die Fort- und Weiterbildung,

  8. 8.

    den schulpsychologischen Dienst sowie individuelle schulfachliche Beratung, soweit diese nicht von der Schule geleistet werden kann, und

  9. 9.

    die Qualitätssicherung.

(1a) Für die Aufsicht über die dem Schulträger obliegenden Aufgaben gelten die §§ 145 bis 148 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft ergeben sich aus Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.