§ 81 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zehnter Teil – Vertretungen bei der obersten Schulbehörde und Landesschulbeirat → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§ 81 SchulG LSA – Kosten
(1) Die Tätigkeit in einer Elternvertretung, in einer Schülervertretung oder im Landesschulbeirat ist ehrenamtlich.
(2) Die durch die Tätigkeit der Vertretungen und des Landesschulbeirats entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land.
(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Ausstattung der Vertretungen und des Landesschulbeirats mit Geschäftsbedarf und den erforderlichen Einrichtungen sowie der Erstattung der Fahrtkosten nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes und der Sitzungsgelder durch Verordnung zu regeln.