§ 74 SchulG LSA - Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Der Landkreis kann der kreisangehörigen Gemeinde Zuwendungen für Bau, Umbau, Erweiterung und Sanierung der Schulen, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen gewähren.
(2) Der Landkreis kann nach Anhörung der Gemeinden zur Finanzierung des Schulbaus eine Kreisschulbaukasse errichten; sie ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landkreises. Die Höhe der Beiträge regelt der Landkreis. Aus der Kasse werden den kreisangehörigen Gemeinden Zuwendungen als Zuschuss oder zinsloses Darlehen zu den in Absatz 1 genannten Vorhaben gewährt.