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§ 71 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Neunter Teil – Aufbringung der Kosten

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 71 SchulG LSA – Schülerbeförderung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung.

(2) Die Träger der Schülerbeförderung haben die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler

  1. 1.

    der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrganges; die der Förderschulen darüber hinaus,

  2. 2.

    des Berufsvorbereitungsjahres und

  3. 3.

    des ersten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, zu deren Zugangsvoraussetzungen kein mittlerer Schulabschluss gehört,

unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform. Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden Schulen in freier Trägerschaft dann nicht berücksichtigt, wenn die Schülerin oder der Schüler eine öffentliche Schule besucht. Besucht die Schülerin oder der Schüler eine Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 3, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot. Als nächstgelegene Schule gilt auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird. Anträge auf Erstattung sind beim Träger der Schülerbeförderung spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres für das jeweils zurückliegende Schuljahr einzureichen.

(3) Liegt die nächstgelegene Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, so kann dieser seine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 auf die Erstattung der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränken, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat; dies gilt nicht im Falle des Besuchs von Förderschulen, wenn in dem Gebiet keine entsprechende Förderschule vorgehalten wird. Wird nicht die Schule besucht, bei deren Besuch ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen bestünde, so werden nur die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu dieser Schule erstattet. Die Erstattung darf den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Weg zu der tatsächlich besuchten Schule nicht überschreiten.

(4) Die Beförderungszeiten sind so festzulegen, dass die Teilnahme am Unterricht, der Besuch von Grundschulen gemäß § 4 sowie von Ganztagsschulen gemäß § 5a Abs. 6 und § 12 Abs. 1 und die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule gemäß § 12 Abs. 2 sowie an außerschulischen Betreuungsangeboten am Schulort für die Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist. Die Öffnungszeiten der Schule, außerunterrichtliche Veranstaltungen und außerschulische Betreuungsangebote am Schulort sind zur Gestaltung einer wirtschaftlichen, im Regelfall in den Linienverkehr integrierten Schülerbeförderung und unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für die Schülerinnen und Schüler mit dem zuständigen Träger des öffentlichen Personennahverkehrs abzustimmen.

(4a) Die Träger der Schülerbeförderung haben die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler

  1. 1.

    der Schuljahrgänge 11 und 12 der Gymnasien und der Schuljahrgänge 11 bis 13 der Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen,

  2. 2.

    der Berufsfachschulen, sofern diese nicht bereits durch Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erfasst sind, der Fachschulen, Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien

bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten. Die Entlastung erfolgt

  1. 1.

    bei Schülerinnen und Schülern nach Satz 1 Nr. 1 in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule der von ihnen gewählten Schulform,

  2. 2.

    bei Schülerinnen und Schülern, die eine Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 besuchen, in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot,

  3. 3.

    bei Schülerinnen und Schülern nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule des von ihnen gewählten Bildungsganges,

abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100 Euro je Schuljahr. Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden Schulen in freier Trägerschaft dann nicht berücksichtigt, wenn die Schülerin oder der Schüler eine öffentliche Schule besucht. Als nächstgelegene Schule gilt auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird. Liegt die nächstgelegene Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, beschränkt sich die Entlastung auf die Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat. Die Entlastung darf den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Weg zur tatsächlich besuchten Schule abzüglich der Eigenbeteiligung nach Satz 2 nicht übersteigen. Anträge auf Entlastung sind beim Träger der Schülerbeförderung spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres für das jeweils zurückliegende Schuljahr einzureichen.

(4b) Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform werden bei Freien Waldorfschulen für die Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschulen, für die Schuljahrgänge 5 bis 10 die Sekundarschulen und für die Schuljahrgänge 11 bis 13 die Gymnasien herangezogen, sofern nicht eine Freie Waldorfschule die nächstgelegene Schule ist.

(5) Die in den Absätzen 2 und 4a nicht genannten Schülerinnen und Schüler können vom Träger der Schülerbeförderung Zuschüsse zu den notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erhalten.

(6) Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung befördert werden müssen.

(7) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Schülerbeförderung nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.

(8) Nutzt die Schülerin oder der Schüler die Unterkunft in einem Schülerwohnheim, gilt für zwei Fahrten je Woche das Schülerwohnheim als Schule. Im Übrigen gilt das Schülerwohnheim als Wohnung der Schülerin oder des Schülers. Im Rahmen der Schülerbeförderung nach Satz 2 ist eine Eigenbeteiligung nicht abzuziehen.