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§ 65 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Achter Teil – Schulträgerschaft

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 65 SchulG LSA – Schulträger

(1) Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden.

(2) Schulträger der anderen Schulformen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Schulträger der staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, das auch die Dienstaufsicht über diese Schulen ausübt.

(3) Die Schulbehörde hat auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde nach Anhörung des Landkreises die Schulträgerschaft für Schulen zu übertragen, soweit die Übertragung den Zielen der Schulentwicklungsplanung entspricht. Gleichermaßen kann die Schulträgerschaft der Gemeinde auch auf einen Landkreis übertragen werden. Verfügt eine Gemeinde auch in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden nicht über die erforderliche Finanz- und Verwaltungskraft, um die erforderlichen Schulen zu errichten oder fortzuführen, so ist der Landkreis verpflichtet, die Schulträgerschaft zu übernehmen. Befindet sich der Standort unterschiedlicher Schulformen in einem einheitlichen Gebäude, so soll Übereinkunft erzielt werden, dass die einzelnen Schulformen einen gemeinsamen Träger finden.

(4) Das Land kann Schulträger von Schulen besonderer Bedeutung sein. Diese können in die Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Stiftung überführt werden.

(5) Der Landkreis hat den kreisangehörigen Gemeinden, die Standort einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises sind, auf Antrag die laufende Verwaltung dieser Schule zu übertragen. Eine Gemeinde verwaltet die Schulen im Namen und auf Kosten des Landkreises. Der Landkreis kann zur Durchführung dieser Aufgabe Weisungen erteilen. Die Beteiligten regeln die Einzelheiten durch Vereinbarung; diese muss insbesondere die Haftung regeln.