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§ 63 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Siebenter Teil – Elternvertretung → Dritter Abschnitt – Finanzierung der Elternvertretungen

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 63 SchulG LSA – Kosten

(1) Der Eltern Vertretung in der Schule sind vom Schulträger zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der notwendige Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Den Mitgliedern des Schulelternrats sowie den Elternvertretern in den Konferenzen ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.

(2) Den Gemeindeelternräten stellt die Gemeinde, den Kreiselternräten der Landkreis die erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Ausstattung der Elternvertretungen mit Geschäftsbedarf und den erforderlichen Einrichtungen sowie der Erstattung der Fahrtkosten durch Verordnung zu regeln.