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§ 5b SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 5b SchulG LSA – Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt

(1) In der Gemeinschaftsschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahrgang unterrichtet. Der Unterricht in der Sekundarstufe I erfolgt in der Regel im Klassenverband und verzichtet weitgehend auf eine Unterscheidung nach Bildungsgängen.

(2) Die Gemeinschaftsschule ermöglicht den Erwerb aller Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen. Für den Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I gelten die Bestimmungen der Sekundarschule oder des Gymnasiums. Für den Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe II gelten die Bestimmungen des Gymnasiums.

(3) Jeder Gemeinschaftsschule liegt ein auf der Analyse der konkreten Schulsituation basierendes pädagogisches und organisatorisches Konzept zugrunde. Es muss verbindliche Vorgaben insbesondere über

  1. 1.

    die pädagogische und organisatorische Ausgestaltung des auf eine Differenzierung nach Bildungsgängen verzichtenden Unterrichts,

  2. 2.

    den Zeitpunkt und die Formen äußerer Differenzierung,

  3. 3.

    die vorgesehene Ausbildungsdauer bis zum Abitur sowie

  4. 4.

    praxisbezogene Angebote und Aktivitäten zur Berufs- und Studienorientierung

enthalten. Führt die Gemeinschaftsschule keine gymnasiale Oberstufe, hat es außerdem Einzelheiten zur Zusammenarbeit mit einer anderen Schule hinsichtlich des Erwerbs des Abiturs zu enthalten.

(4) Die Gemeinschaftsschule führt eine gymnasiale Oberstufe oder ermöglicht den Erwerb des Abiturs in verbindlich geregelter, konzeptionell untersetzter Zusammenarbeit mit einer anderen Schule. Führt die Gemeinschaftsschule eine gymnasiale Oberstufe, umfasst die Qualifikationsphase grundsätzlich die Schuljahrgänge 11 und 12; davon kann mit Zustimmung der Landesregierung abgewichen werden. Wandelt sich eine Gesamtschule in integrativer Form in eine Gemeinschaftsschule um, darf sie die Schuljahrgänge 11 und 12 oder 12 und 13 als Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe führen. Im Fall der Zusammenarbeit mit einer anderen Schule richtet sich die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe grundsätzlich nach den für diese andere Schule geltenden Regelungen.

(5) Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde.

(6) Die Gemeinschaftsschule wird mindestens zweizügig geführt.

(7) Gemeinschaftsschulen entstehen durch Umwandlung einer bestehenden Schule oder bestehender Schulen auf deren Antrag. Es können Schulen der Schulformen Sekundarschule, Gesamtschule und Gymnasium umgewandelt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Schulbehörde einzureichen. Mit dem Antrag ist ein Konzept nach Absatz 3 einzureichen. Über den Antrag entscheidet die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung auf der Grundlage einer Bewertung des Konzepts. Die Gemeinschaftsschule wird jährlich aufwachsend beginnend mit dem 5. Schuljahrgang entwickelt. Für den Zeitraum der Umwandlung können an den aufwachsenden und auslaufenden Schulen gemeinsame Konferenzen, Eltern- und Schülervertretungen gebildet werden. Die Gemeinschaftsschule kann das Konzept im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung mit Genehmigung der Schulbehörde aktualisieren. Die Umwandlung einer Gemeinschaftsschule in eine andere Schulform erfolgt auf Antrag der Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung mit Genehmigung der Schulbehörde.

(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die näheren Bestimmungen zu den Einzelheiten des pädagogischen und organisatorischen Konzepts und zur Umwandlung durch Verordnung zu regeln. Über die Grundsätze der Verordnung nach Satz 1 sowie der Verordnungen nach den §§ 22 und 35 in Bezug auf die Gemeinschaftsschule ist die Herstellung des Benehmens mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss erforderlich.