§ 57 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Siebenter Teil – Elternvertretung → Erster Abschnitt – Elternvertretung in der Schule
§ 57 SchulG LSA – Schulelternrat
(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat.
(2) Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht, sowie die Elternvertreter, die die Erziehungsberechtigten in der Gesamtkonferenz vertreten.