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§ 55 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Siebenter Teil – Elternvertretung → Erster Abschnitt – Elternvertretung in der Schule

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 55 SchulG LSA – Allgemeines

(1) Elternvertretungen sind unabhängige, von den Erziehungsberechtigten selbst gewählte oder gebildete Gremien, die die Erziehungsberechtigten über ihre Arbeit informieren und sie dafür interessieren, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten/diesbezügliche Vorschläge und Anregungen der Erziehungsberechtigten aufnehmen, beraten und an die Schule und den Schulträger herantragen sowie das Verständnis der Öffentlichkeit für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule stärken.

(2) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:

Klassenelternschaften und Klassenelternvertretungen,

Schulelternrat,

Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten in Konferenzen.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin und jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.