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§ 52 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Schülervertretung → Zweiter Abschnitt – Schülervertretung in Gemeinden und Landkreisen

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 52 SchulG LSA – Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte

(1) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte können Fragen beraten, die für die Schülerinnen und Schüler der Schulen ihres Gebiets von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen für ihre Tätigkeit die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.

(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller im Gemeinde- oder Kreisgebiet vorhandenen Schulen angemessen berücksichtigt werden.