§ 51 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Sechster Teil – Schülervertretung → Zweiter Abschnitt – Schülervertretung in Gemeinden und Landkreisen
§ 51 SchulG LSA – Wahlen und Ausscheiden
Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte werden für zwei Schuljahre gewählt. § 48 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.