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§ 49 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Schülervertretung → Erster Abschnitt – Schülervertretung in der Schule

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SchulG LSA – Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

(1) Von den Klassenverbänden und dem Schülerrat sowie in Schülerversammlungen der Schule können alle schulischen sowie alle die Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße bewegenden Fragen erörtert werden.

(2) Schülerrat und Klassenverbände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts sind mit den Klassenverbänden zu erörtern.

(3) Der Schülerrat hat das Recht, Beschlüsse zu fassen und Anträge an die Gesamtkonferenz zu stellen. Diese Anträge müssen von der Gesamtkonferenz behandelt werden.

(4) Schulleiterin und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer haben dem Schülerrat und den Klassenverbänden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher vertritt die Schülerinnen und Schüler gegenüber Lehrerinnen und Lehrern und Konferenzen, Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Schulbehörden. Schülerinnen und Schüler können die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und die Schülervertretung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.

(6) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in den Konferenzen berichten dem Schülerrat oder der jeweiligen Klassenschülerschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit.

(7) Der Schülerrat kann sich unter den Lehrerinnen und Lehrern der Schule eine oder mehrere Beraterinnen oder Berater wählen.

(8) Soweit keine Klassenverbände bestehen, gelten die Bestimmungen über den Klassen verband entsprechend für die einzelnen Schuljahrgänge.