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§ 47a SchulG LSA - Die Schülervollversammlung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

Die Schülervollversammlung der Schule vereint alle Schülerinnen und Schüler der Schule. In besonderen Fällen können Schülerversammlungen auch von Schulzweigen oder -stufen gebildet werden. Schülervollversammlungen oder Schülerversammlungen haben das Recht, Beschlüsse zu fassen und Anträge an die Gesamtkonferenzen zu stellen, diese Anträge müssen von den Gesamtkonferenzen behandelt werden.