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§ 45 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Sechster Teil – Schülervertretung → Erster Abschnitt – Schülervertretung in der Schule

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 45 SchulG LSA – Allgemeines

Die Schülerinnen und Schüler wirken an der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in Schulen der Sekundarstufen I und II mit durch:

Klassenverband sowie Klassensprecherinnen und Klassensprecher,

Schülerrat,

Schülersprecherin oder Schülersprecher, Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler in Konferenzen.