§ 32 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Dritter Teil – Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 32 SchulG LSA – Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger.