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§ 32 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Teil – Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 32 SchulG LSA – Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger.