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§ 3 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SchulG LSA – Gliederung des Schulwesens

(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulstufen.

(2) Die Schulformen sind:

  1. 1.

    Allgemeinbildende Schulen

    1. a)

      die Grundschule,

    2. b)

      die Sekundarschule,

    3. c)

      die Gesamtschule,

    4. d)

      die Gemeinschaftsschule,

    5. e)

      das Gymnasium,

    6. f)

      die Förderschule,

    7. g)

      Schulen des zweiten Bildungsweges: Abendsekundarschule, Abendgymnasium und Kolleg;

  2. 2.

    Berufsbildende Schulen

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufsfachschule,

    3. c)

      die Fachschule,

    4. d)

      die Fachoberschule,

    5. e)

      das Berufliche Gymnasium.

(3) Schulstufen sind:

  1. 1.

    die Primarstufe; sie umfasst den 1. bis 4. Schuljahrgang,

  2. 2.

    die Sekundarstufe I; sie umfasst den 5. bis 10. Schuljahrgang und die Abendsekundarschule,

  3. 3.

    die Sekundarstufe II; sie umfasst an allgemeinbildenden Schulen den 11. bis 13. Schuljahrgang, die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.

(4) Die oberste Schulbehörde kann für Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten Regelungen treffen, die von den Vorschriften für die anderen allgemeinbildenden Schulen ab weichen.