§ 23 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Fünfter Abschnitt – Schulentwicklungsplanung, Schuljahr und Ferien
§ 23 SchulG LSA – Schuljahr und Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
(2) Die oberste Schulbehörde regelt die Schulferien. Die Ferienregelung für Schulen in freier Trägerschaft kann von derjenigen für die öffentlichen Schulen abweichen.
(3) In vollzeit- und teilzeitschulischen Bildungsgängen nach § 9 Abs. 3 kann von den Regelungen der Absätze 1 und 2 abgewichen werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.