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§ 22 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Fünfter Abschnitt – Schulentwicklungsplanung, Schuljahr und Ferien

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SchulG LSA – Schulentwicklungsplanung

(1) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebotes im Lande und den Planungsrahmen für einen auch langfristig zweckentsprechenden Schulbau schaffen. Schulen in freier Trägerschaft sind im Plan ebenfalls darzustellen.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet im Benehmen mit der Schulbehörde und den kreisangehörigen Gemeinden unter Mitwirkung ihrer Kreiseltern- und Kreisschülerräte oder der Stadteltern- und Stadtschülerräte auf. Soweit Grundschulen, Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen betroffen sind, erfolgt die Aufstellung der Schulentwicklungspläne im Einvernehmen mit der zuständigen kreisangehörigen Gemeinde, wenn diese Schulträger ist. Die Schulentwicklungspläne werden durch Kreistags- oder Stadtratsbeschluss festgestellt. In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Bezirke, Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Dabei sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nicht sinnvoll befriedigt werden können.

(2a) Bei einer rechtswidrigen Verweigerung des nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Einvernehmens des Schulträgers kann dieses durch die Schulbehörde ersetzt werden.

(3) Bezüglich des berufsbildenden Schulwesens ist bei der Schulentwicklungsplanung außerdem die Mitwirkung der Sozialpartner, der Wirtschaftsverbände und der zuständigen Agenturen für Arbeit mit dem Ziel zu gewährleisten, ein differenziertes, auswahlfähiges Angebot regional erreichbar vorzuhalten und flexibel auf die Nachfrage reagieren zu können.

(4) Die Schulentwicklungspläne bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. Sie kann Schulentwicklungspläne auch unter Erteilung von Auflagen oder räumliche oder sächliche Teile der Schulentwicklungspläne vorab genehmigen. Die Schulentwicklungspläne sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben. Sie sind unabhängig davon auch dann fortzuschreiben, wenn hinreichende Gründe eine Änderung des vorliegenden genehmigten Schulentwicklungsplanes erfordern. Ist ein Bildungsangebot nur für einen Einzugsbereich sinnvoll, der über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, und lässt der Plan die insoweit erforderlichen Festlegungen vermissen, so kann ihn die Schulbehörde, anstatt die Genehmigung zu versagen, nach Anhörung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt auch unter entsprechender Ergänzung oder Abänderung der Festlegung genehmigen.

(5) Wenn im Zuge der Schulentwicklungsplanung Schulstandorte aufgehoben werden sollen, sind vor der Beschlussfassung die entsprechenden Gemeinden, Schülerräte, Elternräte und die zuständige Personalvertretung der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer zu hören. Für die Aufhebung eines unselbstständigen Teilstandortes innerhalb eines Grundschulverbundes gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln,

  1. 1.

    welche Anforderungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten an Schulstandorte und Schuleinzugsbereiche oder Schulbezirke zu stellen sind,

  2. 2.

    welche Größe die Schulen oder Teile von Schulen unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines differenzierten Unterrichts und regionaler Besonderheiten aufweisen sollen,

  3. 3.

    wie die Einzugsbereiche und Standorte von Schulen der einzelnen Schulformen aufeinander abgestimmt werden sollen,

  4. 4.

    wie bei der Aufstellung und Abstimmung der Schulentwicklungspläne zu verfahren und die Mitwirkung der Beteiligten durchzuführen ist,

  5. 5.

    welche Art der beschreibenden und zeichnerischen Darstellung in den Schulentwicklungsplänen anzuwenden ist.