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§ 2 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SchulG LSA – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Schulen in freier Trägerschaft im Lande Sachsen-Anhalt.

(2) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 3 genannten Schulen, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden oder das Land sind. Sie sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.

(3) Schulen in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Berufsfachschulen für Gesundheitsberufe, mit Ausnahme für folgende Schulen:

  1. 1.

    Berufsfachschule Altenpflege,

  2. 2.

    Berufsfachschule Diätassistenz,

  3. 3.

    Berufsfachschule Ergotherapie,

  4. 4.

    Berufsfachschule Physiotherapie,

  5. 5.

    Berufsfachschule Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister,

  6. 6.

    Berufsfachschule Pharmazeutisch-technische Assistenz,

  7. 7.

    Berufsfachschule für Berufe in der medizinischen Technologie.

(5) Keine Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe der Universitätsklinika an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Die Aufsicht über die dortigen Bildungsgänge führt das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Schulwesen zuständigen Ministerium.