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§ 18a SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 18a SchulG LSA – Umfang der Finanzhilfe

(1) Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 um nicht mehr als 20 v. H. überschreitet. Die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Schülerinnen und Schüler ist auf einen ganzzahligen Wert abzurunden.

(2) Der Zuschuss wird als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerkostensatz) gewährt. Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Schüler zusammen:

  1. 1.

    den Personalkosten für Lehrkräfte,

  2. 2.

    den Personalkosten für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen und

  3. 3.

    den Sachkosten.

In den Sachkosten sind die Kosten für das nicht pädagogisch tätige Personal enthalten. Die Teilbeträge werden anhand der Absätze 3 bis 5 sowie der Verordnung nach Absatz 8 ermittelt.

(3) Der Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte je Schüler berechnet sich wie folgt:

Wochenstunden- × Jahresentgelt × 0,92 × F1 × F2 bedarf je Klasse
__________________________________________________________________
Klassenfrequenz × Wochenstundenangebot je Lehrkraft.

Es gelten folgende Maßgaben:

  1. 1.

    Wochenstundenbedarf je Klasse; dabei wird die für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltende Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt. Es findet das arithmetische Mittel der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge Anwendung. Darüber hinaus gehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, werden durch eine festgesetzte Stundenpauschale abgegolten. Die Festsetzung erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren;

  2. 2.

    Wochenstundenangebot je Lehrkraft; dabei wird die an entsprechenden öffentlichen Schulen geltende Regelstundenzahl des laufenden Schuljahres für die Arbeitszeit der Lehrkräfte verwendet;

  3. 3.

    Klassenfrequenz (Schüler je Klasse); dabei wird der Landesmittelwert der Klassenfrequenz aus der Schulstatistik des jeweils vorangegangenen Schuljahres für die entsprechenden öffentlichen Schulen verwendet. Förderschulen im Sinne von § 8 Abs. 3 mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten können zusammengefasst werden. Das gilt auch für Schulformen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 und für Bildungsgänge im berufsbildenden Bereich;

  4. 4.

    Jahresentgelt ist das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie zur Zusatz Versorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr. Maßgeblich für die Festsetzung sind die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Bei der Festsetzung können je Schulform verschiedene Entgeltgruppen herangezogen werden. Für alle Entgeltgruppen wird die Entwicklungsstufe 5 festgesetzt. Ersatzschulen, die bis zum 1. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, wird bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichsbetrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltberechnung gewährt;

  5. 5.

    der Faktor F1 berücksichtigt pauschal Anrechnungen und Ermäßigungen sowie die Zulagen für Funktionsstellen. Er beträgt bei Grundschulen 1,086, Sekundarschulen 1,070, Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen 1,087, Gymnasien 1,103, Förderschulen 1,080 und bei berufsbildenden Schulen 1,090. Der Faktor F2 berücksichtigt pauschal eine Vertretungsreserve und beträgt für alle Schulformen 1,025;

  6. 6.

    für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird an Stelle der Größe "Wochenstundenbedarf je Klasse/Klassenfrequenz" die Größe "Lehrerwochenstunden je Schüler" des vorangegangenen Schuljahres der entsprechenden öffentlichen Schule verwendet.

Bei berufsbildenden Schulen wird die Berechnung für den ausschließlich theoretischen Unterricht und den fachpraktischen Unterricht getrennt ausgeführt.

(4) Bei der Ermittlung des Personalkostenzuschusses für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen wird jeweils ein Anteil von 80 v. H. der im vorangegangenen Schuljahr an den entsprechenden öffentlichen Schulen je Schüler eingesetzten Vollbeschäftigteneinheiten zugrunde gelegt. Für die Ermittlung des Jahresentgeltes gilt die Regelung für Lehrkräfte entsprechend. Vom Jahresentgelt werden 92 v. H. berücksichtigt. Bei Grundschulen wird der Zuschuss nur gewährt, wenn ein Nachweis über den entsprechenden Personaleinsatz erbracht worden ist.

(5) Der Sachkostenzuschuss beträgt 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses, bei Förderschulen 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses.

(6) Ersatzschulen sind an Investitionsförderprogrammen für öffentliche Schulen angemessen zu beteiligen.

(7) Sofern eine Ersatzschule keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen besitzt, werden bei der Berechnung der Finanzhilfe vergleichbare Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen zur Grundlage genommen.

(8) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über:

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Gewährung und Ausgestaltung der Finanzhilfe,

  2. 2.

    das Antrags verfahren; dazu gehört die Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler,

  3. 3.

    die Ermittlung des Wochenstundenbedarfes je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 1,

  4. 4.

    die Ermittlung des Wochenstundenangebotes je Lehrkraft gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 2,

  5. 5.

    die Ermittlung der Klassenfrequenz gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 3,

  6. 6.

    die Festsetzung der Entgeltgruppen für die Lehrkräfte, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte der entsprechenden öffentlichen Schule sowie des Ausgleichsbetrages gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Satz 2,

  7. 7.

    die Ermittlung der Lehrerwochenstunden je Schüler gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 6,

  8. 8.

    die Berücksichtigung der sonderpädagogischen Förderung für Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen bei der Finanzhilfe,

  9. 9.

    die Festlegung der vergleichbaren Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen gemäß Absatz 7,

  10. 10.

    die Festlegung der Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen, für die als entsprechende öffentliche Schulen Schülerkostensätze berechnet werden,

  11. 11.

    ein Zurückbehaltungsrecht der Finanzhilfe bei nicht fristgerechter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und

  12. 12.

    Maßgaben für die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe sowie deren Nachweis und Prüfung.

(9) Die Berechnung der Finanzhilfe erfolgt erstmals für das Schuljahr 2008/2009. Die Berechnung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2007/2008 erfolgt rückwirkend; sofern dabei der für das Schuljahr 2007/2008 vorläufig festgelegte Schülerkostensatz unterschritten wird, wird der höhere Satz gewährt.