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§ 14 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SchulG LSA – Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen

(1) Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den öffentlichen Schulen bei der Erfüllung des Bildungsauftrages im Rahmen des Artikels 28 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes eigenverantwortlich mit. Sie unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Die Schulbehörden haben dabei das Recht, Berichte und Nachweise insbesondere zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen, der Anerkennungsvoraussetzungen und der Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe zu fordern sowie in diesem Zusammenhang Unterrichtsbesuche durchzuführen. Die Zusammenarbeit zwischen Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen ist zu fördern.

(2) Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts, auch abweichend von den Vorschriften für die staatlichen Schulen, soweit diese nichts anderes bestimmen.