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§ 12 SchulG LSA - Errichtung von Ganztagsschulen, schulische Angebote außerhalb des Unterrichts

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

(1) Bei Bedarf können allgemeinbildende Schulen als Ganztagsschulen organisiert werden. Die Gestaltung als Ganztagsschule setzt ein pädagogisches Konzept für eine ganztägige Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule voraus. Über dieses pädagogische Konzept entscheidet die Gesamtkonferenz. Die Gestaltung als Ganztagsschule kann sich auch auf einzelne Schuljahrgänge beschränken. Die Einrichtung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.

(2) An allen Schulen sollen Bildungs- und Freizeitangebote außerhalb des Unterrichts unterbreitet werden. Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.