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§ 87 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 3 – Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 87 SchulG – Schülergruppen

(1) Schülerinnen und Schüler einer Schule, die sich zu Gruppen mit fachlichen, sportlichen, kulturellen, konfessionellen oder politischen Zielen zusammenschließen, können im Rahmen des Absatzes 2 an ihrer Schule tätig sein, wenn sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch ihre Zielsetzung und eine Mitschülerin oder einen Mitschüler als Verantwortliche oder Verantwortlichen benannt haben und solange sie durch ihre Zielsetzung oder ihre Tätigkeit an der Schule nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Die oder der Verantwortliche muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Den Schülergruppen sollen außerhalb der Unterrichtszeiten unter Beachtung des § 17 Absatz 3 und 4 Räume in der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie können durch Anschlag an den schulischen Bekanntmachungstafeln auf ihre Veranstaltungen hinweisen und Schülerzeitungen herausgeben. Für die Einladung von Personen, die nicht zur Schule gehören, zu Veranstaltungen der Schülergruppen gilt § 29 Abs. 4 und 5 entsprechend.