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§ 86 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 3 – Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 86 SchulG – Schülerzeitungen

Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Sie werden in der Schule verteilt, stehen außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen dem Presserecht.