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§ 83 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 3 – Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 83 SchulG – Landesschülervertretung

(1) Die Schülervertretungen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen und der Förderzentren können eine jeweils auf die Schulart bezogene Landesschülervertretung bilden. Die Landesschülervertretungen können sich zu gemeinsamen Landesschülervertretungen zusammenschließen und hierfür das Wahlverfahren sowie die Anzahl und Verteilung der Sitze festlegen.

(2) Die Landesschülervertretung vertritt die Anliegen der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart im Land und unterstützt die Arbeit der Schülervertretungen der jeweiligen Schulart an den Schulen.

(3) Für die Landesschülervertretung handeln jeweils

  1. 1.

    das Landesschülerparlament und

  2. 2.

    die Landesschülersprecherin oder der Landesschülersprecher.

(4) Das Landesschülerparlament setzt sich aus je einer oder einem Delegierten der Schülerschaft der einzelnen Schule zusammen. Die Schülerschaft jeder Ersatzschule kann eine Schülerin oder einen Schüler als Delegierte oder Delegierten in das Landesschülerparlament nach Satz 1 entsenden, deren Schulart sie entspricht oder der sie vergleichbar ist. Jede oder jeder Delegierte kann sich im Verhinderungsfall von bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten lassen. Das Landesschülerparlament wählt jeweils aus seiner Mitte die Landesschülersprecherin oder den Landesschülersprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.