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§ 82 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 3 – Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 82 SchulG – Kreisschülervertretung

(1) Die Schülervertretungen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen und der Förderzentren können eine jeweils auf die Schulart bezogene Kreisschülervertretung bilden. Die Schülervertretungen der berufsbildenden Schulen können sich an den Kreisschülervertretungen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen beteiligen. Die Kreisschülervertretungen können sich zu gemeinsamen Kreisschülervertretungen zusammenschließen und hierfür das Wahlverfahren sowie die Anzahl und Verteilung der Sitze festlegen.

(2) Die Kreisschülervertretung unterstützt die Arbeit der Schülervertretung an den Schulen der jeweiligen Schulart sowie an dennach Absatz 1 Satz 2 beteiligten berufsbildenden Schulen.

(3) Für die Kreisschülervertretung handeln jeweils

  1. 1.

    das Kreisschülerparlament und

  2. 2.

    die Kreisschülersprecherin oder der Kreisschülersprecher.

(4) Das Kreisschülerparlament setzt sich aus je zwei Delegierten der Schülerschaft der einzelnen Schule nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zusammen. Jede oder jeder Delegierte kann sich im Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter vertreten lassen. Das Kreisschülerparlament wählt jeweils aus seiner Mitte die Kreisschülersprecherin oder den Kreisschülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.