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§ 81 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 3 – Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 81 SchulG – Schülervertretung in der Schule

(1) Die Schülervertretung in der Schule besteht aus der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher, der Klassensprecherversammlung und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher. An Grundschulen und Klassen in Justizvollzugsanstalten können nur Klassensprecherinnen und Klassensprecher gewählt werden; ihre Tätigkeit beschränkt sich auf den Bereich der Klasse.

(2) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen die Klassensprecherin oder den Klassensprecher aus ihrer Mitte. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, Fragen der Schülervertretung mit der Klasse zu erörtern. Wird der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt, wählen die Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe für je 15 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Klassensprecherversammlung.

(3) Die Klassensprecherversammlungen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen bestehen aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern. Durch Statut (§ 84 Abs. 10) kann vorgesehen werden, dass der Klassensprecherversammlung weitere Schülerinnen und Schüler angehören und Schülerversammlungen einberufen werden können. Die Klassensprecherversammlung kann aus ihrer Mitte einen Vorstand wählen.

(4) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher wird von den Schülerinnen und Schülern gewählt; im Statut (§ 84 Abs. 10) kann die Wahl durch die Klassensprecherversammlung vorgesehen werden. Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher von Schulen eines Schulträgers können eine Arbeitsgemeinschaft bilden.