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§ 80 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 3 – Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 80 SchulG – Tätigkeit der Schülervertreterinnen und Schülervertreter

(1) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig und als Mitglied in der Klassensprecherversammlung und der Schulkonferenz an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen wegen ihres Amtes von der Schulleiterin, dem Schulleiter oder den Lehrkräften weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf in die Arbeit der Schülervertretung nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlich ist.

(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter, die Lehrkräfte und die Schulaufsichtsbehörden unterstützen die Schülervertretung bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie haben die Schülervertretung über alle grundsätzlichen, die Schülerinnen und Schüler gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten.

(4) Die Kosten der Schülervertretungen und deren Arbeitsgemeinschaften tragen im Rahmen der in den Haushaltsplänen zur Verfügung gestellten Mittel

  1. 1.
    in der Schule der Schulträger,
  2. 2.
    für die Kreisschülervertretungen die Kreise und kreisfreien Städte,
  3. 3.
    für die Landesschülervertretungen das Land.

Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Mindestsätze für die Kostenübernahme festlegen.

(5) Für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die nicht lediglich auf einen rechtlichen Vorteil abzielen, bedürfen Schülervertretungen einer für das einzelne Rechtsgeschäft ausgestellten Vollmacht des in Absatz 4 genannten Kostenträgers. Bei ihrem Fehlen können das Land, die Kreise und kreisfreien Städte oder die Schulträger durch ein Handeln der Schülervertreterinnen und Schülervertreter nicht verpflichtet werden.