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§ 75 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 2 – Elternvertretungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 75 SchulG – Kosten, Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Kosten für die Tätigkeit der Elternvertretungen tragen im Rahmen der in den Haushaltsplänen zur Verfügung gestellten Mittel

  1. 1.

    in der Schule der Schulträger,

  2. 2.

    für die Kreiselternbeiräte die Kreise und kreisfreien Städte,

  3. 3.

    für die Landeselternbeiräte das Land.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung das Wahlverfahren (Wahlordnung) und die Höhe der Reisekostenvergütung und des Sitzungsgeldes sowie bei Landeselternbeiräten Voraussetzungen und Höhe eines Zuschusses zu den notwendigen nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern für die Teilnahme an Sitzungen. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium durch Verordnung die Gewährung von Reisekostenvergütungen für Elternvertreterinnen und Elternvertreter an Schulen, die Schülerinnen und Schüler aus dem ganzen Land aufnehmen.

(3) Die Vorsitzenden der Kreiselternbeiräte und der Landeselternbeiräte bilden jeweils eine Arbeitsgemeinschaft. Kreiselternbeiräte und Landeselternbeiräte können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Veranstaltungen zur Unterrichtung von Mitgliedern der Schulelternbeiräte durchführen.