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§ 7 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Auftrag und Gliederung des Schulwesens → Abschnitt II – Auftrag der Schule

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 7 SchulG – Religionsunterricht; Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen

(1) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er ist unbeschadet der Rechte der Schulaufsichtsbehörden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen.

(2) Die Eltern haben das Recht, die Schülerin oder den Schüler vom Religionsunterricht abzumelden. Dieses Recht steht der Schülerin und dem Schüler zu, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten stattdessen anderen gleichwertigen Unterricht.

(3) Schulen, in denen Kinder einer Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses (Bekenntnisschulen) oder nach den Grundsätzen einer Weltanschauung (Weltanschauungsschulen) erzogen und unterrichtet werden, sind nur als Schulen in freier Trägerschaft zulässig. Die öffentlichen Schulen fassen Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammen.