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§ 68 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 1 – Konferenzen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 68 SchulG – Verfahrensgrundsätze

(1) Die Sitzungen der Konferenzen finden in der Regel außerhalb der Unterrichtsstunden statt. Sie sind nicht öffentlich; jedoch können an den Sitzungen der Schulkonferenz Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, es sei denn, dass über personenbezogene Angelegenheiten beraten wird. Zu einzelnen Angelegenheiten können Sachverständige, weitere Eltern oder Schülerinnen und Schüler zur Beratung hinzugezogen werden. Die Mitglieder und die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Beschlüsse Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen, Schüler oder Bedienstete des Schulträgers betreffen; im Übrigen gilt § 96 Abs. 2 bis 5 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.

(2) Abgesehen von Klassen- und Fachkonferenzen wird die oder der Vorsitzende der Konferenz aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Bis zur Wahl nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die mit dem Vorsitz verbundenen Aufgaben wahr, soweit sie oder er diese Aufgaben nicht nach § 33 Abs. 6 auf eine andere Lehrkraft überträgt.

(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Konferenzen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein. Mit der Einladung soll die Tagesordnung mit den Beratungsunterlagen versandt werden. Die oder der Vorsitzende muss eine Konferenz innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz kann auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichtet werden.

(4) Als Lehrkräfte im Sinne der Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten auch die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

(5) Entspricht die tatsächliche Mitgliederzahl einer Konferenz nicht der gesetzlichen Mitgliederzahl, hat dies auf die Beschlussfähigkeit keinen Einfluss. Eine Konferenz ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Konferenz wegen Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, ist die Konferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Konferenz als beschlussfähig.

(6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters, soweit sie oder er der Konferenz angehört; ansonsten entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für den Ausschluss von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung in einer Konferenz gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Bei der Stimmabgabe ist niemand an Weisungen gebunden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(7) Wahlen sind geheim; sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.

(8) Über die Konferenz ist von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, die oder der von der Konferenz aus ihrer Mitte bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. 1.

    die Bezeichnung der Konferenz,

  2. 2.

    den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung,

  3. 3.

    die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen,

  4. 4.

    den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

  5. 5.

    den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und

  6. 6.

    das Ergebnis der Wahlen.

Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch die Konferenz. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und zehn Jahre aufzubewahren.

(9) Sitzungen können im Bedarfsfall auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich die Konferenzteilnehmerinnen und Konferenzteilnehmer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören oder nur hören können. Soweit Wahlen nicht gemäß Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz offen erfolgen, ist sicherzustellen, dass die Wahlhandlung geheim vorgenommen werden kann und nur die Wahlberechtigten die ihnen jeweils zustehende Zahl an Stimmen abgeben.

(10) Die Konferenzen können sich im Rahmen der vorstehenden Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen, getroffen werden können.

(11) Innerhalb des schulischen Bildungsauftrages nach § 4 unterstützen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler, ihre Mitwirkungsrechte in Konferenzen rechtmäßig wahrnehmen zu können.