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§ 63 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 1 – Konferenzen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 63 SchulG – Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über

  1. 1.

    Grundsätze der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule,

  2. 2.

    das Schulprogramm (§ 3 Abs. 1),

  3. 3.

    Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden,

  4. 4.

    Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,

  5. 5.

    Grundsätze der Anwendung einheitlicher Maßstäbe für die Leistungsbewertung und Versetzung innerhalb der Schule sowie der Zeugniserteilung,

  6. 6.

    Grundsätze eines Förderkonzepts,

  7. 7.

    Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

  8. 8.

    Grundsätze für den Schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifenden Unterricht (§ 5 Absatz 4) und die Form der Differenzierung einschließlich der Bildung gemeinsamer Lerngruppen,

  9. 9.

    Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 34 Abs. 7),

  10. 10.

    die Ausgestaltung der Eingangsphase der Grundschule (§ 41 Abs. 2),

  11. 11.

    die Schulordnung einschließlich der Haus- und Pausenordnung und der Grundsätze der Aufsichtsführung sowie Grundsatzfragen der Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule,

  12. 12.

    die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs (§ 138 Abs. 2),

  13. 13.

    die Einführung der Ganztagsschule,

  14. 14.

    die Einrichtung und den Umfang von Betreuungsangeboten (§ 6 Abs. 5),

  15. 15.

    wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern und deren Vertretung,

  16. 16.

    Grundsätze der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen (§ 3 Abs. 3),

  17. 17.

    das Eingehen einer Schulpartnerschaft und den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 43 Absatz 6 Satz 2,

  18. 18.

    die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit und die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Daten der beweglichen Ferientage,

  19. 19.

    die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit,

  20. 20.

    Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage,

  21. 21.

    Veranstaltungen der Schule,

  22. 22.

    Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne, und den Einsatz von Schülerlotsen,

  23. 23.

    Vorschläge bei der Namensgebung für die Schule,

  24. 24.

    Maßnahmen zur Rationalisierung der Arbeit an der Schule sowie Empfehlungen für die Verwendung technischer Unterrichtsmittel,

  25. 25.

    Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger Geschäfte (§ 29 Abs. 6 Satz 1),

  26. 26.

    grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Trägern der Jugendhilfe, den Berufsberatungsstellen, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. S. 2407/2435) und anderen Stellen,

  27. 27.

    Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Schülerinnen, Schülern und Eltern, soweit diese eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,

  28. 28.

    Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots,

  29. 29.

    Folgerungen aus Ergebnissen von Evaluationen und sonstigen Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung,

  30. 30.

    sonstige Angelegenheiten, die der Konferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.

(2) Die Schulkonferenz ist anzuhören und kann eine Stellungnahme abgeben

  1. 1.

    vor Durchführung und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an der Schule,

  2. 2.

    zu Vorschlägen der zuständigen Behörden bei Teilung, organisatorischer Verbindung, Verlegung, Änderung und Auflösung der Schule, bei größeren Baumaßnahmen im Bereich der Schule und bei wichtigen organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb,

  3. 3.

    vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen über die Schülerbeförderung,

  4. 4.

    vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule.

(3) Die Schulkonferenz tagt mindestens einmal im Schulhalbjahr.

(4) Abweichend von § 68 Abs. 6 kommt ein Beschluss der Schulkonferenz nicht zustande, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler jeweils einstimmig gegen den Antrag stimmen und sich dabei auf diese Bestimmung berufen. Über den Gegenstand ist in einer weiteren Schulkonferenz erneut zu befinden, in der Satz 1 nicht nochmals anwendbar ist. Zwischen den beiden Schulkonferenzen muss ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.

(5) In Angelegenheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 13 kommt abweichend von § 68 Abs. 6 ein Beschluss der Schulkonferenz in der Zusammensetzung nach § 62 Abs. 2 nur zustande, wenn ihm die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 62 Abs. 9 zustimmt.