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§ 58 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 3 – Errichtung von Schulen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 58 SchulG – Errichtung

(1) Der Schulträger entscheidet über die Errichtung einer Schule. Die Entscheidung des Schulträgers bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Genehmigung setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht und die nach § 52 bestimmte Mindestgröße eingehalten wird.

(3) Der Schulträger ist verpflichtet, eine Schule zu errichten und zu unterhalten, wenn die Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde erteilt worden ist.