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§ 54 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 2 – Schulträger

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 54 SchulG – Förderzentren

(1) Die Gemeinden sind Träger der Förderzentren mit dem Schwerpunkt Lernen (§ 45 Abs. 2 Nr. 1). Die Trägerschaft kann auch andere Förderschwerpunkte umfassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung auf Antrag dem Kreis die Trägerschaft übertragen, wenn ein geeigneter Träger nach Satz 1 und 2 nicht vorhanden ist; die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.

(2) Träger von Förderzentren ist das Land, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf nur einzelne Förderzentren erfordert und die Schülerinnen und Schüler deshalb in einem Heim wohnen oder von den Förderzentren im Rahmen einer integrativen Maßnahme unterstützt werden. Für den Schulträger handelt das fachlich zuständige Ministerium.

(3) Träger der übrigen Förderzentren sind die Kreise und die kreisfreien Städte.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Schulträger die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einen anderen, insbesondere auf Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, übertragen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.