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§ 52 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 52 SchulG – Mindestgröße von Schulen

Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung die Mindestgröße von Schulen der jeweiligen Schulart bestimmen.