§ 50 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 50 SchulG – Unterstützung des Schulträgers
Alle am Schulleben Beteiligten haben das Schulvermögen pfleglich zu behandeln und bei Maßnahmen der Unfallverhütung mitzuwirken. Die Verwaltung des Schulvermögens und der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel richtet sich nach dem für den Schulträger geltenden Haushaltsrecht; die Lehrkräfte haben dabei den Schulträger zu unterstützen. Der Schulträger kann Anordnungen treffen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.