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§ 50 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 50 SchulG – Unterstützung des Schulträgers

Alle am Schulleben Beteiligten haben das Schulvermögen pfleglich zu behandeln und bei Maßnahmen der Unfallverhütung mitzuwirken. Die Verwaltung des Schulvermögens und der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel richtet sich nach dem für den Schulträger geltenden Haushaltsrecht; die Lehrkräfte haben dabei den Schulträger zu unterstützen. Der Schulträger kann Anordnungen treffen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.