Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 47 SchulG – Aufgaben der Selbstverwaltung

Die Schulträger verwalten ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung als Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.