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§ 36 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Lehrkräfte an öffentlichen Schulen → Abschnitt I – Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 36 SchulG – Persönliche Kosten

(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.

(2) Persönliche Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind Aufwendungen für die

  1. 1.

    Besoldung der Beamtinnen und Beamten und Entgelt der Beschäftigten,

  2. 2.

    Kosten der Vertretungen,

  3. 3.

    Versorgungsbezüge,

  4. 4.

    Umzugskosten und Trennungsgelder,

  5. 5.

    Reisekosten einschließlich der Reisekosten für Schulausflüge,

  6. 6.

    Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen, Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung,

  7. 7.

    Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Alterversorgung,

  8. 8.

    Jubiläumsgelder und -zuwendungen, Mehrarbeitsvergütungen und Unterrichtsvergütungen für Lehrkräfte in Ausbildung, (1)

  9. 9.

    Vergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht, soweit er lehrplanmäßig zu erteilen ist,

  10. 10.

    Kosten der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibung und

  11. 11.

    Übernahme von Leitungs- und Mitwirkungsaufgaben bei Veranstaltungen der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme von Prüfungen, der Lehrerfort- und -weiterbildung und der Unterrichtsfachberatung.

(3) Als persönliche Kosten gelten ferner die Aufwendungen für die Entschädigung ehrenamtlicher Prüferinnen und Prüfer.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 12 des Gesetzes zur Modernisierung des Landesbeamtenrechts vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597, 915) ist § 36 Absatz 2 Nummer 8 des Schulgesetzes mit Wirkung vom 1. Mai 2011 anzuwenden.