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§ 35 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Lehrkräfte an öffentlichen Schulen → Abschnitt I – Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 35 SchulG – Dienstherr

(1) Die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes, soweit nicht in § 34 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Sind Klassen als Außenstellen öffentlicher Schulen in privaten Einrichtungen errichtet, stehen die Lehrkräfte im Dienst des Landes.