Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt IV – Datenschutz im Schulwesen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 32 SchulG – Wissenschaftliche Forschung in Schulen, Praktika und Prüfungsarbeiten im Rahmen der Lehrkräfteausbildung

(1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in den Schulen bedürfen der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Die Schülerinnen, Schüler und die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens aufzuklären.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Praktika und Prüfungsarbeiten im Rahmen der Lehrkräfteausbildung. Für diese Praktika und Prüfungsarbeiten können personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern einschließlich der bei der Schule gemäß § 30 Absatz 1 vorhandenen Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, soweit geeignete Garantien, insbesondere die Pseudonymisierung oder die Anonymisierung (§ 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes), bestehen. Die in den Artikeln 13 Absatz 3, 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als ihre Wahrnehmung die spezifischen Zwecke der Praktika und Prüfungsarbeiten für die Lehrkräfteausbildung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde.